Die Mitgliederversammlung wählte am 2. März 2024 den neuen Vorstand unseres Tanzclubs. Michael Fredrich übergab seine Funktion an Vanessa Melcher.

Marcus Fichtner

1. Vorsitzender

Trainer Standard und Latein

Harald Jacobi

2. Vorsitzender

Trainer Standard und Latein / Tanzlehrer

Udo Richter

Udo Richter

Kassenwart

Vanessa Melcher

Sportwartin

Dieter Behnke

Breitensportwart

Sven Höhnisch

Jugendwart

Edda Gremmel

Schriftführerin


Satzung
Tanzclub „Classic“ e.V. Berlin

 
 
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 11.August 1995 gegründete Verein führt den Namen
Tanzclub „Classic“ e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V.. Er gehört dem Landestanzsportverband Berlin e.V., und dem Deutschen Tanzsportverband e.V. an.
Er erkennt deren Satzungen an.
 
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
 
a) die Förderung des Amateurtanzsports für alle Altersstufen sowie die Sach-und Fachgerechte Ausbildungvon Tanzpaaren für die erfolgreiche Teilnahme an Wettbewerben.
b) die Förderung des Kinder- Jugend- Erwachsenen- Breiten- und
Leistungssport.
c) die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
d) die Organisation eines geordneten Club- Übungs- und Kursbetriebes;
e) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
f) den Einsatz von Trainern und Trainerassistenten;
g) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Pflege des Vereinslebens.
h) die Durchführung von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten  Gegenstände.
 
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 (26) aEStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
 
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
 
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
 
6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
 
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
d) Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliedern.
 
Über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, dem eine 3-jährige
Außerordentliche Mitgliedschaft vorausgehen sollte, entscheidet die
Mitgliederversammlung.
 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
 
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
 
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf eine Begründung der Ablehnung.
 
4. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, regelmäßig Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären.
 
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
 
6. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
 
7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
 
8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
 

§ 5 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
 
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und sportlichen Fairness sowie einen kameradschaftlichen Umgang verpflichtet.
 
3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 01. des Monats im Voraus fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und dienen zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.
 
4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
 

§ 6 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
 
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw.
Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Vierteljahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen, dem Ansehen und Wohl des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen,
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt
entsprechend § 2.6.
 
2. Maßregelungen sind:
 
a) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
b) Ausschluss aus dem Verein
 
3. In den Fällen § 6 (1) a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an dieMitgliederversammlung
zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung
schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet  endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
 
4. Im Fall § 6 (1) b erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitglieds.
 
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.
 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
 
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 6 (.3)
k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
l) Auflösung des Vereins
 
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
 
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
 
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
 
5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
6. Bei Wahlen kann eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das beantragt.
 
7. Anträge können gestellt werden:
 
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
b) vom Vorstand
 
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
 
9. Anträge müssen mindestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einerder nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

 
1. Ordentliche Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht.
 
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
 
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins
 
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
f) dem Breitensportbeauftragten
g) dem Schriftführer
 
2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b) gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig. Die Jugend gibt sicheine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.
 
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
 
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
 
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
 
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
 
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
 
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
 

§ 11 Aufwendungsersatz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in
der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
 

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit / bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung ernannt. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
 

§ 13 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Zweckmäßigkeit der Ausgaben ist nicht Gegenstand der Prüfung.
 
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
 
4. Kassenprüfer müssen ordentliche Mitglieder sein.
 
 

§ 14 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschaleentsprechend§ 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
 
2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der  Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
 
3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
 

§ 15 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
 
2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
 
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
 

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05.03.2016 von der
Mitgliederversammlung des Vereins geändert und neugefasst worden.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 
Unterschrieben von
1. Vorsitzender           Schriftführer           Versammlungsleiter